Geschäftsbedingungen

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Für die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen der 2wcom Systems GmbH, Flensburg (Deutschland)

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Umfang der Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“ genannt) ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen beider Vertragsparteien. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferer oder Dienstleister (nachfolgend „Lieferant“ genannt) ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“ genannt) behält sich der Lieferer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ihm der Auftrag nicht erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant Lieferungen übertragen darf.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung in unveränderter Form mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zwei Sicherungskopien anfertigen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Lieferanten zumutbar sind.

II. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und der nach geltendem Recht zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Besteller alle erforderlichen Nebenkosten zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

III. Zurückbehaltung

Die Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte des Lieferanten den Wert aller gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände untersagt, die Weiterveräußerung nur an Wiederverkäufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung zulässig, dass der Wiederverkäufer Zahlung erhält seinen Abnehmer oder behält sich das Eigentum vor, so dass das Eigentum erst nach Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung auf den Abnehmer übergeht.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Lieferer vom Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Bei wesentlicher Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe der gekauften Ware verpflichtet. In der Zurücknahme, Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich.

IV. Lieferzeit und Verzögerung

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, so verlängert sich die Frist angemessen.
Hat der Lieferant einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller, der glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine vereinbarte Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als a insgesamt 5 % des Preises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verzögerung nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die in Ziff. IV.3. sind in allen Fällen des Lieferverzugs auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eine gesetzlich zwingende Haftung des Lieferanten besteht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist, die nicht zur Lieferung geführt hat, bleibt unberührt.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so kann dem Käufer für jeden weiteren Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der gelieferten Ware berechnet werden in keinem Fall darf das Lagerentgelt insgesamt 5 % des Preises übersteigen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten unbenommen.

V. Gefahrenübergang

Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung geht die Gefahr wie folgt auf den Besteller über:
Wenn die Lieferung keine Aufstellung oder Montage umfasst, wenn die Ware an den Spediteur geliefert oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage der Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach zufriedenstellendem Probebetrieb.
Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Beendigung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder ist der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so Gefahr geht auf den Besteller über.

VI. Montage und Errichtung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für Montage und Aufstellung folgende Bestimmungen:

Der Besteller stellt auf eigene Kosten rechtzeitig zur Verfügung:
alle Erdbewegungs- und Bauarbeiten und sonstigen nicht gewerbsmäßigen Nebenleistungen sowie die dazu erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, Materialien und Werkzeuge,
die für die Montage, Errichtung und Inbetriebnahme erforderlichen Geräte und Materialien wie Gerüste, Hebezeuge etc., Kraft- und Schmierstoffe,
Energie und Wasser am Verbrauchsort, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
geeignete, trockene und verschließbare Räume ausreichender Größe auf der Baustelle für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaten, Materialien, Werkzeugen usw. und angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal einschließlich angemessener sanitärer Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Besteller alle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums treffen würde, um das Eigentum des Lieferanten und des Montagepersonals, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen zu sichern, die aufgrund besonderer Gegebenheiten auf der Baustelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Aufstellung bzw. Montage hat der Besteller alle erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen Angaben über Statik und bauliche Gegebenheiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen .
Vor Beginn der Montage oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Materialien und Einrichtungen auf der Baustelle bereitgestellt und alle Vorbereitungen so weit fortgeschritten sein, dass die Montage oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Zufahrtswege und das Gelände selbst müssen eben und frei sein.
Verzögert sich die Aufstellung, Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Kosten für Wartezeiten und etwa erforderliche zusätzliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals in angemessenem Umfang.
Der Besteller hat dem Lieferer in wöchentlichen Abständen die geleisteten Arbeitsstunden des Montagepersonals zu bescheinigen und den Abschluss der Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, wird diese vom Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Lieferanten durchgeführt, andernfalls gilt die Abnahme als erfolgt. Der Abnahme steht es auch gleich, wenn die Lieferungen nach Abschluss einer etwa vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen werden.

VII. Anlieferung

Lieferungen, auch mit geringfügigen Mängeln, sind vom Besteller entgegenzunehmen.

VIII. Garantie

Für Mängel, die das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beinhalten, haftet der Lieferant wie folgt:

Teile oder Leistungen, deren Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird, wird der Lieferant innerhalb von 24 Monaten ab Gefahrübergang – unabhängig von der Betriebsdauer – aufgrund von Umständen, die die bereits vor Gefahrübergang bestanden.
Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten ab Anzeige des Mangels. Die Anzeige des Mangels ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu machen. Im Falle einer Mängelrüge kann die Zahlung des Käufers im angemessenen Verhältnis zum festgestellten Mangel zurückgehalten werden.
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Betrieb des Käufers, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Berechtigung der geltend gemachten Beanstandung zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Werden ihm diese verweigert, trifft den Lieferanten keine Mängelhaftung.
Verstreicht eine dem Lieferer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos, ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Verarbeitung, ungeeigneten Baugrund oder durch besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht zu vertreten sind, entstehen oder entstehen nicht reproduzierbare Softwarefehler. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß durchgeführte Änderungen oder Reparaturen.
Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen (Waren oder Dienstleistungen) beträgt 6 Monate. Es ist das spätere der folgenden: (1) 6 Monate ab dem Datum der Reparatur oder des Austauschs; oder (2) die verbleibende Dauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die Lieferungen. Für diejenigen Teile, die wegen der Betriebsunterbrechung nicht bestimmungsgemäß verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit der durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung.
Die Fristen nach Abs. 1., 2. und 7. gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
Soweit nicht vorstehend geregelt, sind sonstige Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Ziffer XI (Weitergehende Haftung) bleibt jedoch unberührt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Werden vom Lieferanten gelieferte und vertragsgemäß genutzte Nebenprodukte wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden „Schutzrechte“) von einem Dritten gegenüber dem Besteller berechtigte Ansprüche geltend gemacht, so ist der Lieferant berechtigt haftet gegenüber dem Käufer wie folgt:
Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht an dem Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass die Schutzrechte nicht verletzt werden, oder das Produkt ersetzen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch besondere Vorgaben des Bestellers, durch eine für den Lieferer nicht vorhersehbare Verwendung des Produkts oder dadurch verursacht wurde, dass das Produkt vom Besteller verändert oder nicht zusammen mit anderen Produkten verwendet wurde vom Lieferanten bereitgestellt.
Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen. Ziffer XI (Weitergehende Haftung) bleibt jedoch unberührt, ebenso wie das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen.

X. Unmöglichkeit der Leistung, Vertragsschluss

Wird dem Lieferer die Lieferung aus Gründen unmöglich, die er zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der ihm zusteht wegen der Unmöglichkeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der anfänglichen Unmöglichkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV, Abs. 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wird er den Besteller unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses schriftlich benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Weitere Haftung

Soweit nicht vorstehend geregelt, sind sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, gleich ob sie auf positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstiger Rechtsgrundlage beruhen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der wesentlichen Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten zwingend gehaftet. Die Schadensersatzhaftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Beschränkung nicht verbunden.

XII. Wahl des Forums

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Sitz oder die Niederlassung des Lieferers.
Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Gültigkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine Partei bedeuten.